Schulelternbeirat

Gesetzliche Grundlage

Die Einrichtung von Elternvertretungen ist in den Schulgesetzen aller Bundesländer vorgeschrieben. Aufgrund der Bildungshoheit der Länder sind neben den Gremienbezeichnungen auch die Aufgaben und genauen Mitwirkungsrechte zwischen den einzelnen Bundesländern uneinheitlich geregelt. Jedoch gibt es bundesweit ähnliche Strukturen und Ziele. Elternvertretungen sollen eine vertrauensvolle Zusammenarbeit von Schule und Elternhäusern ermöglichen und Eltern an allen wesentlichen, die Schule betreffenden Entscheidungen beteiligen. Dies gilt insbesondere für die Erstellung, Fortschreibung oder Änderung pädagogischer Konzepte und die Kostengestaltung.

Unser Leitfaden

Was machen wir - speziell an unserer Schule

  • Wir versuchen immer, soweit es bei uns zeitlich möglich ist, die Wahlen der Klassenelternbeiräte zu leiten.
  • Wir nehmen an den Schulkonferenzen teil, diese finden einmal im Halbjahr statt.
  • Wir haben einmal im Schulhalbjahr eine Schulelternversammlung.
  • Wir nehmen an den einzelnen Fachkonferenzen teil.
  • Wir treffen uns in regelmäßigen Abständen zum Meinungsaustausch.
  • Wir stehen mit der/dem Koordinator/In der Grundschule und der/dem Schulleiter/In in Kontakt, so daß wir immer von Positivem und Negativem unterrichtet werden.
  • Wir sind Ansprechpartner für die Eltern um bei Konflikten unterstützend zu Helfen.
  • Wir betreuen den KulturEuro.
  • Wir helfen und begleiten Aktionstage der Schule, z.B. Lauftag, Tag der offenen Tür etc.

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Organisation

Für öffentliche Schulen sehen die Schulgesetze aller Bundesländer regelmäßige Versammlungen aller Eltern bzw. Erziehungsberechtigten einer Schulklasse und die Wahl eines Sprechers für diese Ebene vor. Darüber hinaus ist die Vertretung der Eltern durch zu wählende Gremien auf schulischer Ebene sowie auf regionaler und überregionaler Ebene in den jeweiligen Landesschulgesetzen verankert. Die Landeselternbeiräte arbeiten mit den zuständigen Ministerien eng zusammen und haben ihrerseits als gemeinsame Arbeitsgemeinschaft und freiwilligen Zusammenschluss (ohne spezielle gesetzliche Legitimation) den Bundeselternrat (BER) ins Leben gerufen.

Aufgaben

Die Elternvertretung ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten derSchüler einer Schule und wirkt in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, beratend – in einzelnen Bundesländern auch beschließend – mit. Somit stellt sie neben anderen möglichen Formen der Elternbeteiligung ein demokratisches Gremium dar, das gemeinsame Verantwortung für die Gestaltung des Lebens der Kinder und Schüler übernimmt. Die Elternvertreter arbeiten ehrenamtlich und unentgeltlich.

Zu den Aufgaben der Elternvertretung gehören unter anderem:

  • die Interessen der Elternschaft zu wahren,
  • Wünsche und Vorschläge der Eltern zu bündeln und diese an die Schulleitung weiter zu geben,
  • an den Beratungen der Schulkonferenz teilzunehmen.
  • Die/der Vorsitzende des Schulelternbeirates oder ihr/e Beauftragte/r oder sein/e Beauftragte/r ist verantwortlich für die Einberufung der ersten Elternversammlung als Wahlversammlung zum Klassenelternbeirat, wenn der oder die bisherige Vorsitzende des Klassenelternbeirates aus dem Amt ausgeschieden oder verhindert ist. Dies gilt auch bei neu gebildeten Klassen.

Schulträger und Schulleiter unterrichten die Elternvertretung über alle Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind und erteilen alle notwendigen Auskünfte. Zu bestimmten Angelegenheiten muss die Elternvertretung gehört werden.

Je nach Bundesland erstreckt sich die Mitwirkung auch auf Detailfragen der schulischen Erziehung und z. B. die Auswahl von Lehrmitteln oder einem geeigneten Anbieter für Schulessen, über die Bestimmungen der Hausordnung und Teile der Finanzen oder die Mitsprache bei einer Bestimmung eines Namens für die Schule. Die Elternvertretung kann sich darüber hinaus auch selbst Aufgaben setzen und ist in manchen Bundesländern auch Ansprechpartner in Fragen zu Schulbussen undSchülerlotsen oder wirkt auf Wunsch auch bei der Konfliktlösung zwischen einzelnen Eltern und der Schule mit. Ebenso können auch Auswahl und Organisation zusätzlicher Bildungsangebote, etwa von Sprach- oder Skikursen, in der Verantwortung der Elternvertretung liegen.

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Elternvertretung

Gesetzliche Grundlage

§ 72 - Schulelternbeirat

(1) Der Schulelternbeirat wird aus je einem von den Klassenelternbeiräten aus ihrer Mitte gewählten Mitglied gebildet. Er unterstützt die Arbeit der Elternbeiräte beim Zusammenwirken der Schule und der Elternschaft. Der Schulelternbeirat soll die Lehrerkonferenz einmal im Schuljahr über seine Arbeit informieren.

(2) Der Schulelternbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, der aus der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen soll.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat den Schulelternbeirat über alle grundsätzlichen, die Schule gemeinsam interessierenden Fragen zu unterrichten. Sie oder er ist verpflichtet, dem Schulelternbeirat die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(4) Der Zustimmung des Schulelternbeirats bedürfen die Festlegung der täglichen Unterrichtszeit, die Entscheidung über die Zahl der unterrichtsfreien Sonnabende im Monat, die Einführung der Ganztagsschule (§ 6 Abs. 1 bis 3), die Durchführung von Schulversuchen und die Entscheidungen über Ausnahmen vom Verbot des Warenverkaufs und den Abschluss sonstiger Geschäfte (§ 29 Abs. 6 Satz 1); die Zustimmung ist jeweils auf vier Jahre befristet. Kommt eine Einigung zwischen Schule und Schulelternbeirat nicht zustande, ist die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeizuführen. Diese entscheidet, nachdem sie dem Schulelternbeirat über den Kreiselternbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

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